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Jugendbildungsmaßnahmen

Für nach Richtlinien des Bayerischen Jugendrings geförderte Jugendbildungsmaßnahmen können zusätzliche Mittel beantragt werden.

Die Inhalte der förderungsfähigen Bildungsaufgaben erstrecken sich auf den politischen, sozialen, berufsbezogenen, ökologischen, kulturellen, religiösen und sportlichen Bereich, soweit sie dem Ziel der Förderung nach Ziffer 1 dienen. Den Jugendlichen werden dabei Lernfelder angeboten, in denen sie ihre eigene Situation und die sie bestimmenden inneren und äußeren Faktoren erfahren und ihr eigenes Verhalten überprüfen können. In diesem Bemühen werden sie durch die Vermittlung von Informationen und Erfahrungen sowie durch die Beratung von Fachkräften unterstützt. Förderungsfähig sind auch Maßnahmen, die verschiedene Bildungsbereiche integrieren, wie z.B. in der Zielgruppenarbeit mit Schülern/-innen, Lehrlingen und jungen Arbeitnehmern/-innen oder der Jugend auf dem Lande. Jeder Bildungsmaßnahme muss eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zu Grunde liegen, die in geeigneter Weise umgesetzt wird, auch unter Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit. Bei der Zielvorstellung soll auf Wünsche und Anregungen der Teilnehmenden eingegangen werden.

BJR Richtlinie

Zuschüsse für Jugendbildungsmaßnahmen

Gegenstand der Förderung

Für nach Richtlinien des Bayerischen Jugendrings geförderte Jugendbildungsmaßnahmen können weitere Mittel beantragt werden.

Umfang der Förderung

Gefördert werden TeilnehmerInnen aus dem Landkreis Fürth.
Die Zuschusshöhe beläuft sich für jugendliche TeilnehmerInnen auf 6 € pro Tag. MitarbeiterInnen erhalten den gleichen Satz.

Verfahren

In der Regel ist eine Antragsstellung beim Bayerischen Jugendring Voraussetzung. Über Abweichungen von dieser Regel entscheidet die Vorstandschaft. Dem kjr vorgelegt wird eine Kopie des Antrages und der nötigen Unterlagen, die dem Bayerischen Jugendring zugehen müssen.
Diese Kopie muss spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Zuschüsse werden erst ab einem Mindestbetrag von € 10,00 ausgezahlt.
Die Richtlinien des kjr und des BJR gelten analog.